Internationale Schachtelbeteiligungen sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, außer es wurde in die Steuerwirksamkeit optiert (§ 10 Abs 3 KStG). Entsteht beim Anteilsinhaber verschmelzungsbedingt eine Schachtelbeteiligung oder wird das Ausmaß einer bestehenden Schachtelbeteiligung verändert, bleiben bisher steuerhängige stille Reserven weiter steuerhängig (§ 5 Abs 7 Z 1 UmgrStG). Fällt eine internationale Schachtelbeteiligung bei einem Anteilsinhaber verschmelzungsbedingt weg, bleiben bislang steuerfreie stille Reserven weiterhin steuerfrei (§ 5 Abs 7 Z 2 UmgrStG).