Die Verschmelzung einer ausländischen Körperschaft auf eine österreichische Körperschaft wird als Import-Verschmelzung bezeichnet. Da Österreich grundsätzlich nur jene stillen Reserven besteuern und sichern will, die in der österreichischen Besteuerungshoheit entstanden sind, sieht § 3 Abs 1 Z 2 TS 1 UmgrStG eine Ausnahme von der Buchwertfortführung vor. Bei der übernehmenden Körperschaft ist das übertragene Vermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

