Der Verkehrswert des Mitunternehmeranteils, der entsprechend der Beteiligungsquote einen entsprechenden Teil am Gesamtvermögen der Mitunternehmerschaft vermittelt, muss nicht mit dem realteilungsbedingt übernommenen Vermögen übereinstimmen. Für eine verkehrswertäquivalente Realteilung sind Ausgleichszahlungen erforderlich, die jedoch 1/3tel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zuzahlungsempfängers nicht übersteigen dürfen.