vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gebühren für Rechtsgeschäfte

Verkehrsteuern & GebührenGebührenPapst/LeitnerSeptember 2024

Den Rechtsgebühren im Sinne der Bestimmungen des III. Abschnitts des GebG unterliegen nur jene Rechtsgeschäfte, die in § 33 GebG aufgezählt werden (Enumerationsprinzip). Zwar ist die Errichtung einer (beweiskräftigen) Urkunde im Sinne des GebG grundsätzlich Bedingung für das Entstehen einer Rechtsgebühr; Gegenstand der Rechtsgebühr ist jedoch nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist daher, dass dieses zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte