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Säumniszuschlag

BAOEinhebungLang/CapekFebruar 2024

Ein Säumniszuschlag wird gem § 217 BAO bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Abgaben festgesetzt. Davon auszunehmen sind Nebengebühren wie zB Stundungszinsen oder der Säumniszuschlag selbst. Ein Verschulden ist grds irrelevant, außer bei Beantragung der Herabsetzung. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 %, der zweite und dritte jeweils 1 %, berechnet von der (nicht rechtzeitig entrichteten) Abgabenschuld. War der Abgabepflichtige in den letzten sechs Monaten kein einziges Mal säumig, so ist bei Entrichtung innerhalb der ersten fünf Tage nach Fälligkeit kein Säumniszuschlag festzusetzen.

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