Gewinnanteile aus Niedrigsteuerländern unterliegen in Österreich gem § 10 Abs 4 und 5 KStG in der Fassung vor JStG 2018 oder § 10a Abs 7 KStG der Körperschaftsteuer. Um zu verhindern, dass diese Vorschrift durch eine Import-Verschmelzung aus einem Niedrigsteuerland auf eine österreichische übernehmende Körperschaft umgangen wird, ordnet § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG die sogenannte Ausschüttungsfiktion an. Demnach gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital und dem Einlagenstand iSd § 4 Abs 12 EStG mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet.