Eine Spaltung fällt unter den Anwendungsbereich des UmgrStG, wenn sie gesellschaftsrechtlich zulässig ist, begünstigtes (spaltungsfähiges) Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, qualifizierter Kapitalanteil) übertragen wird und das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Ist das UmgrStG auf den Spaltungsvorgang nicht anwendbar, kommt es zur Realisierung allfälliger im übertragenen Vermögen enthaltener stiller Reserven einschließlich eines Firmenwerts.