vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Lohnpfändung - Kostenersatz für Bearbeitung

Entgelt: Anspruch & AbrechnungLohnpfändungKraftJänner 2024

Dem Drittschuldner stehen für die Mühe und den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Pfändungsbearbeitung pauschale Kostenersätze zu. Er kann einerseits Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung (§ 302 EO) und andererseits Kostenersatz für die Berechnung der Pfändung (§ 292h EO) geltend machen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte