Jugendliche (Lehrlinge) sind aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung noch nicht voll belastungsfähig. Dementsprechend gibt es für Personen unter 18 Jahren gesetzliche Verwendungsgrenzen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten, Betriebsarten und Einsatzzeiten. Der Dienstgeber (Lehrberechtigte) hat auf die individuelle Konstitution des Jugendlichen Rücksicht zu nehmen.