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Erzwingbare Betriebsvereinbarung

Betriebsrat & BetriebsvereinbarungenBetriebsvereinbarungenSabaraJänner 2024

Die in § 97 Abs 1 Z 1 bis Z 6a ArbVG angeführten Materien (zB: Allgemeine Ordnungsvorschriften, Auswahl der BV-Kasse, generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, Sozialplan) sind Gegenstand der sogenannten erzwingbaren Betriebsvereinbarung. Bei Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber kann der Abschluss der Betriebsvereinbarung durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden, wenn keine kollektivvertragliche Regelung des durch die Betriebsvereinbarung geregelten Gegenstandes im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung besteht. 

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