Gegenstand freiwilliger Betriebsvereinbarungen sind die in § 97 Abs 1 Z 7 bis Z 27 ArbVG aufgezählten Angelegenheiten. Darunter fallen zB Betriebsvereinbarungen über Unfallverhütungsmaßnahmen, Grundsätze des Urlaubsverbrauches, die Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, Jubiläumsgelder, die Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen und einiges mehr. Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind nicht erzwingbar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auch Einzelvereinbarungen abschließen. Freiwillige BV können auf jede Art aufgelöst werden, auch durch Kündigung.