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Mehrarbeitszuschläge - Abgabenrechtliches

Entgelt: Anspruch & AbrechnungZulagen und ZuschlägeThöny-MaierJänner 2024

Das Mehrarbeitsentgelt (Grundstunde und Zuschlag) ist bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze voll pflichtig in der Sozialversicherung. Die Steuerbegünstigung der Überstundenzuschläge ist auf die Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigter nach § 19d AZG nicht anwendbar, daher sind diese voll steuerpflichtig.

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