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Datenpannen

DatenschutzrechtSedef/SteinerMärz 2024

Wie schon das DSG 2000 normiert auch die DSGVO eine Melde- und Benachrichtigungspflicht im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Datenpannen). Diese Verpflichtung wird ganz allgemein auch als „Data Breach Notification“ bezeichnet. Diese Pflicht ist in zwei Varianten ausgestaltet: Art 33 regelt die Meldung an die Datenschutzbehörde, Art 34 die Benachrichtigung der betroffenen Person. In beiden Varianten werden konkrete Anforderungen an den Mindestinhalt der Meldung/der Benachrichtigung gemacht.

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