Nach Art 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können betroffene Personen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen. Dieses Auskunftsrecht hat zwei Ausprägungen, nämlich das Auskunftsrecht ieS nach Art 15 Abs 1 DSGVO und das Recht auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art 15 Abs 3 DSGVO. Der Umfang dieser Rechte ist strittig und höchstgerichtlich noch ungeklärt.