Nach Art 7 Abs 4 DSGVO, dem sog „Kopplungsverbot“, darf die Einwilligung in eine vertragszwecksfremde Datenverarbeitung nicht ohne Weiteres zur Voraussetzung für den Vertragsabschluss gemacht werden. Art 7 Abs 4 DSGVO muss geprüft werden, wenn die Datenverarbeitung auf den Erlaubnistatbestand der Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) gestützt wird. Das Kopplungsverbot hat hohe praktische Bedeutung im Online-Bereich, insb bei datenfinanzierten Leistungen.