Änderung des Klimabonusgesetzes

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2024

Festsetzung der Höhe des Klimabonus für 2024; Entfall der Steuerfreiheit des Klimabonus ab einer Einkommenshöhe von € 66.612,-

Inkrafttreten

6.6.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.6.2024

Betroffene Normen

KliBG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/58

Bundesgesetz, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird, BGBl I 2024/58 vom 5. 6. 2024 (AA-389 BlgNR 27. GP ; AB 2539 BlgNR 27. GP ; 4016/A BlgNR 27. GP )

1. Festsetzung der Höhe des Klimabonus für 2024

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde im Jahr 2022 zum Zweck der Kompensation von Mehrbelastungen durch das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz und zur Vermeidung sozialer Härten ein regionaler Klimabonus eingeführt (siehe BGBl I 2022/10). Mit der vorliegenden Änderung des Klimabonusgesetzes wurde nun die Höhe des Klimabonus für 2024 festgelegt - je nach Wohnort wird dieser zwischen € 145,- für gut erschlossene städtische Bereiche und € 290,- für infrastrukturschwache Regionen betragen (konkret wird der Sockelbetrag mit € 145,- festgelegt, der auf dieser Basis prozentuell berechnete und vom Hauptwohnsitz abhängige Regionalausgleich beträgt zwischen € 0,- und € 145,-).

2. Entfall der Steuerfreiheit für Gutverdienende

Zudem sieht die Änderung des Klimabonusgesetzes vor, dass der Klimabonus für 2024 ab einem für die Einkommensteuerveranlagung maßgeblichen Einkommen von mehr als € 66.612,- auch zu versteuern ist.

Bislang war gesetzlich verankert, dass der regionale Klimabonus kein eigenes Einkommen darstellt. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass er für Zuverdienstgrenzen, die z.B. im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt. Um die soziale Treffsicherheit des regionalen Klimabonus zu gewährleisten, wurde nunmehr eine Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass dieser nicht als Einkommen gilt. Diese Ausnahme betrifft nur die Einkommensbesteuerung des Empfängers eines regionalen Klimabonus und stellt eine lex specialis zu § 2 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988 dar, die die Steuerbemessungsgrundlage regeln. Durch die Regelung soll eine einkommensabhängige Differenzierung im Förderausmaß herbeigeführt werden, indem an das für die Einkommensteuerveranlagung maßgebende Einkommen angeknüpft wird: Übersteigt das für die Einkommensteuerveranlagung maßgebliche Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 des Jahres, für das der regionale Klimabonus gewährt wurde, den Betrag von € 66.612,-, ist der regionale Klimabonus in diesem Jahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 im Jahr 2024 der (Grenz)Steuersatz von 48 % anzuwenden ist.

Um sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, wurde für diesen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert.



Stichworte