Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2024

großen Energieversorgern werden  zumindest bis Ende 2027 Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen untersagt, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ergeben würden.

Inkrafttreten

6.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

8.7.2024

Betroffene Normen

BG zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/73 955/BNR AB 2577, 4073/A



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