MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2024

Begleitmaßnahmen für das Wirksamwerden der VO (EU) 2023/1114 [über Märkte für Kryptowerte], va umfangreiche Strafbestimmungen

Inkrafttreten

20.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.7.2024

Betroffene Normen

AIFMG, BWG, FMABG, HSchG, MiCA-VVG

Betroffene Rechtsgebiete

Kapitalmarktrecht, Bankrecht

Quelle

BGBl I 2024/111 (IA 4113/A BlgNR 27. GP )

Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden (BGBl I 2024/111)

 Mit der VO (EU) 2023/1114  über Märkte für Kryptowerte (Regulation on markets in crypto-assets – MiCA-VO) werden einheitliche Anforderungen für das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sowie Anforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt.

In diesem Zusammenhang wird mit dem neuen MiCA-VVG die FMA als zuständige Behörde benannt. Neben der Regelung ihrer Aufsichtsbefugnisse sind weiters  va Bestimmungen zum Meldewesen enthalten (Meldeverpflichtungen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token) sowie umfangreiche Strafbestimmungen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen (von der öffentlichen Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes bis hin zum Entzug oder zur Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen).

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste vor dem 30. 12. 2024 als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG erbracht haben, damit bis zum 31. 12. 2025 oder bis zur Zulassung oder Verweigerung nach Art 63 MiCA-VO fortfahren dürfen - je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Im BWG wird § 1 Abs 3 BWG ein neuer letzter Satz angefügt, wonach Kreditinstitute unter den  Voraussetzungen der MiCA-VO  auch zur Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token gem Art 3 Abs 1 Nr 6 MiCA-VO und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gem Art 3 Abs 1 Nr 16 MiCA-VO berechtigt sind.



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