Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2024

Modernisierung des Genossenschaftsrechts; neue Möglichkeiten zur Herabsetzung der Nachschusspflicht und zu einer identitätswahrenden Umwandlung von Vereinen in Genossenschaften

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.7.2024

Betroffene Normen

FBG, GenG, GenIG, GenRevG 1997, GenSpaltG, GenVG, UGB, VerG 2002

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/133, BR 11. 7. 2024 1032/BNR, AB 2622, 4123/A

Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024) (BGBl I 2024/133)

Ziel der Novelle  ist es , das Genossenschaftsrecht zu modernisieren und die Rechtsform der Genossenschaft für das Wirtschaftsleben attraktiver zu gestalten. Zu diesem Zweck wird die Nachschusspflicht der Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung flexibler gestaltbar. Künftig ist es möglich, die Nachschusspflicht im Genossenschaftsvertrag nicht nur mit einem höheren Betrag festzulegen, sondern auch einzuschränken oder ganz auszuschließen. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Nachschusspflicht steht auch bestehenden Genossenschaften offen. Gleichzeitig entfällt die Rechtsform der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, der keine praktische Bedeutung mehr zukommt.

Außerdem wird  eine Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung von Vereinen in Genossenschaften geschaffen (§ 91a GenG, § 30a VerG). In Österreich sind viele Körperschaften als ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert und ua auch unternehmerisch tätig. Bei wachsendem Umfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit erweist sich die Rechtsform des Verein mehr und mehr als ungeeignet (bspw gibt es weder einen Aufsichtsrat noch Arbeitnehmer:innenmitbestimmung, keine Verpflichtung zur jährlichen Mitgliederversammlung, keine Eintragung im Firmenbuch und keine Prüfung durch einen Revisionsverband). Der Hauptzweck eines ideellen Vereins darf nicht auf Gewinn gerichtet sein; erwirtschaftete Gewinne sind im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden und dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die bei Gründung gewählte Rechtsform des Vereins entspricht damit oft nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Für diese unternehmerischen Tätigkeiten wäre die Rechtsform der Genossenschaft besser geeignet, deren Zweck auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder gerichtet ist und bei der die unternehmerische Tätigkeit auch im Zentrum stehen kann. Für die Ausgliederung der wirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Verein besteht derzeit nur die Möglichkeit der Einzelrechtsnachfolge. Mit dem gegenständlichen Vorschlag wird eine gesellschaftsrechtliche Basis für Umstrukturierungen von Vereinen in Genossenschaften geschaffen  und  jedem Verein die identitätswahrende Umwandlung in eine Genossenschaft ermöglicht; bislang besteht diese Möglichkeit nur für Revisionsverbände.

Schließlich erfolgen redaktionelle Änderungen im GenIG, GenVerschmG, GenSpaltG und UGB.



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