Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Fundrechts-Novelle 2023 – FundR-Nov 2023), BGBl I 2023/38 (AB 1979 BlgNR 27. GP ; RV 1920 BlgNR 27. GP ).
Die Fundrechts-Novelle 2023 (FundR-Nov 2023), die am 1. 5. 2023 in Kraft getreten ist, beschränkt sich auf eine einzige Änderung: Die einjährige Frist des § 395 ABGB für den Eigentumserwerb des Finders wird bei Sachen, deren Wert im Fundzeitpunkt 100 € nicht übersteigt, auf ein halbes Jahr verkürzt.
Zur Begründung verweisen die Materialien insb darauf, dass bei den Fundämtern nur ein sehr geringer Teil der Fundobjekte nach diesem Zeitraum noch abgeholt wird.1
Bei der früheren Ausfolgung an den Finder können sich die Fundbehörden nach den Materialien auf eine grobe Wertschätzung beschränken. Im Zweifel sei aber von einem über 100 € liegenden Wert auszugehen.2