Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz), BGBl I 2020/35 vom 5. 5. 2020 (AB 140 BlgNR 27. GP ; 438/A 27. GP ).
Um ein Betreten der Wohnungen durch Ableser zu vermeiden, wird die Grenze von 25 % der beheizbaren Nutzfläche, bis zu der Verbrauchsanteile gem § 11 Abs 3 HeizKG durch Hochrechnung ermittelt werden können, bis Ende 2020 aufgehoben (§ 11 Abs 4 HeizKG). Primär soll der Verbrauch aber im Weg der Selbstablesung ermittelt werden.