35. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz - HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten 1992
Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der letzte Satz des Absatz 3 gilt nicht, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie auch im Wege einer Selbstablesung nicht erfasst werden konnten.“
2. Nach § 29 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)