Temporäre Agrardieselvergütung

GesetzgebungSteuerrechtBleyerSeptember 2024

Entlastung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch eine temporäre Agrardieselvergütung

Inkrafttreten

1.7.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.7.2024

Betroffene Normen

MinStG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/72

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird; BGBl I 2024/72, ausgegeben am 5. 7. 2024
(NR 13. 6. 2024, 963/BNR 27. GP AB 6. 6. 2024, 2585 BlgNR 27. GP , IA 16. 5. 2024, 4068/A 27. GP )

Temporäre Agrardieselvergütung

Die im Hinblick auf hohe Energiepreise und allgemein gestiegene Kosten für den Einkauf von Betriebsmitteln weiterhin angespannte Liquiditätssituation land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll durch eine steuerliche Entlastung für den pauschal angenommenen Dieseleinsatz verbessert werden. Diese befristete Entlastungsmaßnahme soll daher sowohl der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich, als auch der Sicherung der Versorgung mit regional produzierten Lebensmitteln dienen.

Nach dem Muster der mit Bundesgesetz BGBl I 2022/63, vgl LN Briefing, eingeführten Vergütungsregelung soll eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent je Liter für die Land- und Forstwirtschaft unter Zugrundelegung pauschalierter Verbrauchswerte bzw der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen gewährt werden. Zeitmäßig soll an die frühere Regelung angeknüpft werden (Beginn Vergütungszeitraum I mit 1. Juli 2023). Nähere Regelungen sollen im Verordnungsweg – allenfalls auch rückwirkend – getroffen werden.

Die vorgesehene Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art 107 f AEUV dar und ist daher der Europäischen Kommission mitzuteilen. § 7 ist – vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen – ab 1. 7. 2023 anzuwenden.. (§ 7 und § 63 Abs 10 MinStG)



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