Gesamtreform des Exekutionsrechts

GesetzgebungZivilrechtKolmaschJänner 2022

Erleichterung der Exekution durch Exekutionspakete, leichtere Exekution auf Forderungen und Vermögensrechte, Verbesserung der Schnittstellen zum Insolvenzrecht usw

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

12.10.2021

Betroffene Normen

ABGB, EO, GEG, GGG, IO

Betroffene Rechtsgebiete

Exekutionsrecht

Quelle

BGBl I 2021/86

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx), BGBl I 2021/86 (AB 786 BlgNR 27. GP ; RV 770 BlgNR 27. GP ).

Die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), die am 1. 7. 2021 in Kraft tritt, sieht zahlreiche Änderungen über das gesamte Exekutionsrecht vor. Hauptziel ist die effizientere Gestaltung des Exekutionsverfahrens, die zu Erleichterungen sowohl für den betreibenden Gläubiger als auch den Verpflichteten führen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei die Zusammenfassung von Exekutionsmitteln in Paketen sowie der verstärkte Einsatz eines Verwalters.

Ua bringt das Reformpaket folgende Neuerungen:

Zuständigkeit

  • Einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten (§ 4 EO nF).

Exekutionspakete

  • Die Exekution auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung von Geldforderungen wird durch Exekutionspakete erleichtert. Der betreibende Gläubiger kann die Exekution auf bestimmte Vermögensobjekte oder mit bestimmten Exekutionsmitteln führen, aber auch von den neuen Exekutionspaketen Gebrauch machen.
  • Das kleine Exekutionspaket (§ 19 Abs 2 EO nF), das nicht beantragt werden muss, sondern immer dann zur Anwendung gelangt, wenn im Exekutionsantrag kein Exekutionsmittel genannt ist, umfasst die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
  • Das erweiterte Exekutionspaket (§ 20 EO nF) beinhaltet darüber hinaus alle anderen Fälle der Forderungsexekution sowie die Exekution auf Vermögensrechte. Zur Durchführung ist ein Verwalter zu bestellen, dem die Ermittlung und Auswahl der Exekutionsobjekte obliegt.

Forderungsexekution

  • Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt hat, erfasst die Forderungsexekution alle Geldforderungen des Verpflichteten mit Ausnahme von Forderungen aus Papieren (§ 289 EO nF). Im Exekutionsverfahren ist grundsätzlich ein Verwalter zu bestellen, der die pfändbaren Forderungen zu ermitteln und geltend zu machen hat.
  • Wenn der Gläubiger nicht auf individuelle Forderungen greifen will, wird die Forderungsexekution bis zur Befriedigung fortgeführt. Gleiches gilt für die Bezüge- bzw Gehaltsexekution bei einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu erhebenden Drittschuldner, auch bei Wechsel des Drittschuldners.
  • Entlastung für Arbeitgeber, weil Beschlüsse des Gerichts über die Zusammenrechnung der Bezüge, die Erhöhung und Verminderung des Existenzminimums durch Zusammenfassung aller Verfahren bei einem Gericht für alle Exekutionsverfahren des Verpflichteten wirken und die Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich durch den Verwalter erfolgt.

Exekution auf andere Vermögensrechte

  • Auch bei der Exekution auf andere Vermögensrechte müssen im Exekutionsantrag keine bestimmten Exekutionsobjekte angeführt werden. Mangels Einschränkung erfasst die Exekution alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln und das Exekutionsobjekt auszuwählen hat (§ 327 EO nF). Ihm obliegt auch die Geltendmachung des gepfändeten Vermögensrechts. Auch die Entscheidung über die Art der Verwertung der Vermögensrechte liegt beim Verwalter. Bei Vermögensrechten, die zur Ausfolgung einer Vermögensmasse, zur Teilung derselben oder zur Ausscheidung eines Anteils berechtigen, umfassen die Befugnisse des Verwalters sowohl die notwendigen Zwischenschritte (wie die Kündigung, Teilung oder Auseinandersetzung) als auch die Verwertung des freigewordenes Vermögens.

Schnittstellen zum Insolvenzverfahren

  • Abbruch des Exekutionsverfahrens bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit.
  • Weitergeltung exekutionsrechtlicher Entscheidungen über das Existenzminimum im Insolvenzverfahren.

Sonstiges

  • Übernahme der Bestimmungen der AnfO in die EO.
  • Übersichtlichere Gestaltung der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Stalking.

Literatur



Stichworte