Änderung des OPEC-Amtssitzabkommens

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2024

Pflicht zur Implementierung eines EMRK-konformen Rechtsschutzmechanismus bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; kein gerichtliche Immunität der OPEC im Fall von zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz iZm in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeugen

Inkrafttreten

1.6.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.6.2024

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl III 2024/88

Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC) zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder, BGBl I 2024/88 vom 5. 6. 2024 (AB 2506 BlgNR 27. GP ; RV 2413 BlgNR 27. GP )

Im Jahr 2022 hat der VfGH Teile des OPEC-Amtssitzabkommens für verfassungswidrig erklärt, weil OPEC-Arbeitnehmern im Falle arbeitsrechtlicher Streitigkeiten der Zugang zu den österreichischen Gerichten aufgrund der Immunität der OPEC verwehrt wird und das OPEC-interne Organisationsrecht keinen angemessenen alternativen Streitbeilegungsmechanismus vorsieht; dies stelle einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) dar (VfGH 29. 9. 2022, SV 1/2021). Durch das nun in BGBl III 2024/88 kundgemachte Protokoll zur Änderung des Amtssitzabkommens wird die OPEC in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses völkerrechtlich verpflichtet, für ihre etwa 150.000 aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einen Rechtsschutzmechanismus zu implementieren, der im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Ein derartiger Mechanismus (sog "Appeals Committee") wurde mittlerweile durch einen Beschluss des OPEC-Verwaltungsrates im Oktober 2022 auch bereits geschaffen.

Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass die OPEC im Falle zivilrechtlicher Klagen auf Schadenersatz im Zusammenhang mit in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeugen keine Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt. Abgesehen davon bleibt die Immunität der internationalen Organisation in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit bestehen.



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