Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts 

Inkrafttreten

20.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.7.2024

Betroffene Normen

APG, ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG, SV-EG, SVSG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2024/106

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024); BGBl I 2024/106 vom 19. 7. 2024 (AB 2697 BlgNR 27. GP RV 2607 BlgNR 27. GP 335/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 werden Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts getroffen. Die Änderungen treten überwiegend mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes im BGBl folgenden Tag, dh dem 20. 7. 2024, zum Teil auch rückwirkend in Kraft. Neben zahlreichen rein redaktionellen Klarstellungen wurden ua folgende wichtige Maßnahmen umgesetzt (unter Außerachtlassung der ausschließlich den Dachverband bzw die Sozialversicherungsträger betreffenden Änderungen):

2. Pflichtversicherung

  • Klarstellung, dass die durch das SV-OG in die Kranken-und Unfallversicherung nach dem B‑KUVG übertragenen Lehrlinge und freien Dienstnehmer von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen sind (§ 5 Abs 1 Z 3 lit c und d ASVG)
  • Regelung, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung von Lehrlingen, die nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert sind, unabhängig vom Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze besteht (§ 7 Z 4 lit o und Z 5 ASVG)
  • Klarstellung, dass die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung auch während der Teilpflichtversicherung aufgrund des Bezugs eines Familienzeitbonus oder von Pflegekarenzgeld weiterbesteht (§ 15 Abs 5 ASVG)
  • Entfall obsoleter Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Unfallversicherung (betreffend bestimmter Lehrkräfte und ärztliche und nichtärztliche Personen, die im Rahmen organisierter Rettungsdienste tätig sind; § 19 Abs 1 Z 3 und 4 ASVG)
  • Klarstellung, dass die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Flexiblen Kapitalgesellschaft jenen einer GmbH hinsichtlich der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG gleichgestellt sind (§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG; rückwirkend mit 1. 1. 2024)

3. Beitragsrecht

4. Leistungsrecht

  • Mindestversicherungszeit für Anspruch auf Alterspension: Der Katalog der Versicherungszeiten nach § 4 Abs 5 APG, die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Alterspension (180 Versicherungsmonate, von denen wenigstens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden) als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit gelten, wird – analog zu den Zeiten der Familienhospizkarenz – um die Zeiten der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt erweitert (§ 4 Abs 5 APG)
  • Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension nach dem APG die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist (§ 7 Z 1 und 3 APG)
  • Entfall einer obsoleten Regelung über den Anfall der Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bei Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation (§ 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG)
  • Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat und damit Gleichstellung mit einer Haft im Inland bzw in einem EU-Mitgliedstaat (§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG; § 58 Abs 1 Z 1 GSVG; § 54 Abs 1 Z 1 BSVG; § 35 Abs 1 B-KUVG)
  • Klarstellung, dass Zeiten der Teilpflichtversicherung aufgrund des Bezugs von Familienzeitbonus als Beitragszeiten gelten (§ 225 Abs 1 Z 2a ASVG)
  • Klarstellung in Bezug auf die Verlängerung der Kindeseigenschaft bei Diensten nach dem Freiwilligengesetz (§ 252 Abs 2 Z 2 ASVG; § 128 Abs 2 Z 2 GSVG; § 119 Abs 2 Z 2 BSVG)
  • Anpassung der Witwen(Witwer)pensionsregelung an die Aufhebung des Rechtsinstituts der Legitimation unehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung (§ 258 Abs 3 Z 1 ASVG; § 136 Abs 3 Z 1 GSVG; § 127 Abs 3 Z 1 BSVG)
  • Klarstellung, dass Zeiten einer eingetragenen Partnerschaft und einer nachfolgenden Ehe für den Anspruch auf bzw die Bemessung der Witwen(Witwer)pension bzw Witwen(Witwer)rente zusammenzuzählen sind (§§ 216 und 258 Abs 5 ASVG; § 136 Abs 5 GSVG; § 127 Abs 5 und § 149t BSVG; §114a B-KUVG)
  • Harmonisierung der Möglichkeit, bei Chemo- und Strahlentherapien von Kostenanteilen abzusehen im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 80 Abs 4 lit d BSVG);
  • Adaptierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im Hinblick auf den BREXIT (§ 1 Abs 3 SV-EG)



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