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Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerApril 2023

Die Parteien und ihre Rechtsvertreter trifft im Zivilprozess eine Wahrheitspflicht gem § 178 Abs 1 ZPO. Alle entscheidungserheblichen Umstände müssen wahrheitsgemäß und vollständig und so zeitgereicht, dass das Verfahren möglichst zügig durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht, § 178 Abs 2 ZPO), angegeben werden.

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