Der Widerspruch (§ 397a ZPO) ist ein Rechtsbehelf zur Beseitigung von Versäumnisurteilen (siehe dort). Im Gerichtshofverfahren aber nur gegen solche, die aufgrund einer nicht rechtzeitig erstatteten Klagebeantwortung ergangen sind. Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann gem § 442a ZPO gegen alle Versäumungsurteile Widerspruch erhoben werden. Neben dem Widerspruch stehen auch der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zur Verfügung.