Die Parteien und ihre Rechtsvertreter trifft im Zivilprozess eine Wahrheitspflicht gem § 178 Abs 1 ZPO. Alle entscheidungserheblichen Umstände müssen wahrheitsgemäß und vollständig und so zeitgereicht, dass das Verfahren möglichst zügig durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht, § 178 Abs 2 ZPO), angegeben werden.