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Maklerprovision

Miet- und WohnrechtImmobilienmaklerGottardisMärz 2024

Unter Provision versteht man die entgeltliche Vergütung des Maklers. Der Provisionsanspruch des Maklers ist in den §§ 6 ff MaklerG normiert. Nach diesen entsteht der Anspruch erst mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG).

Einleitung

§ 6 Abs 1 MaklerG definiert das immanente Erfolgsprinzip im Maklervertrag.11Noss, Maklerrecht4 (2014) 15 Rz 29. Demnach gebührt dem Makler eine Provision, wenn

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