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Naheverhältnis - Immobilienmakler

Miet- und WohnrechtImmobilienmaklerGottardisMärz 2024

Im Fall eines sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten gebührt dem Makler ein Provisionsanspruch nach § 6 Abs 4 MaklerG nur dann, wenn er unverzüglich darüber aufklärt

Einleitung

§ 6 Abs 4 MaklerG normiert die spezielle Aufklärungspflicht des Maklers für Eigengeschäfte und Geschäfte, die in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis mit dem Makler stehen.

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