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Mietergemeinschaft

Miet- und WohnrechtMieteTamerlMärz 2024

Ein Mieter, der mit mehreren Personen ein Objekt mietet, wird Mitmieter genannt. Das mit mehreren Mitmietern hinsichtlich ein und derselben Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit ungeteilt bestehende Mietverhältnis wird als Gesamt- oder Mitmietverhältnis (kurz: Mitmiete) bezeichnet. Untereinander bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts (eine sog „Mietergemeinschaft“), auf welche die §§ 825 ff ABGB analoge Anwendung finden.

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