vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsnachfolge

Miet- und WohnrechtMieteGottardisMärz 2024

Durch den Tod des Mieters bzw Vermieters wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern kommt es gem § 1116a ABGB bzw § 14 MRG zur Rechtnachfolge für bestimmte eintrittsberechtigte Personen.

Einleitung

Im Nichtanwendungsbereich des MRG regelt § 1116a ABGB die Rechtsnachfolge.

Die Bestimmung des § 14 MRG, die als Wiederholung11Mondel in Illedits/Reich-Rohrwig (Hrsg), Wohnrecht Kurzkommentar2 (2014) § 14 MRG Rz 1. des § 1116a ABGB angesehen wird, findet sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des MRG Anwendung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte