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Konsens und Dissens

SchuldrechtAllgemeinesRichterFebruar 2023

Haben die Parteien Willenserklärungen abgegeben, die zumindest äußerlich übereinstimmen, ernstlich, ausreichend bestimmt und verständlich sind, kommt ein Vertrag zustande; es besteht Konsens. Dissens liegt vor, wenn weder der wahre Wille der Parteien übereinstimmt, noch eine Deckung der Willenserklärungen vorliegt, die Annahme also objektiv nicht dem Angebot entspricht. Liegt Dissens vor, ist das Geschäft nicht zustande gekommen.

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