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Diebstahl

StrafrechtStrafbare Handlungen gegen fremdes VermögenEhrbarMärz 2024

Ein Diebstahl (§ 127 StGB) liegt vor, wenn jemand einem anderen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt und dabei vorsätzlich gehandelt hat, wobei sich der Vorsatz auch darauf beziehen muss, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

 

Tatbestandsmerkmale

Objektive Tatbestandsmerkmale

 

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Diebstahl begeht, wer

 

Mit dem Vorsatz,11Binder in Wessely/Mitgutsch (Hrsg), Handbuch Strafrecht Besonderer Teil, Bd 1 (2013) zu § 127 StGB Rz 19.

  • eine fremde, bewegliche Sache
  • einem anderen wegnimmt
 
  • auf alle objektiven Tatbestandselemente und
  • darauf, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

eine fremde, bewegliche Sache

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