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Treuhänderrangordnung

SachenrechtGrundbuchJaukMärz 2024

Unter Treuhänderrangordnung versteht das Grundbuchsrecht  zweierlei: einerseits die zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellte Namensrangordnung nach § 57a Abs 4 GBG und andererseits die zugunsten des  nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders ausgestellte Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum nach § 42 WEG. 

Begriff

Der Begriff „Treuhänderrangordnung“ bezeichnet im Grundbuchsrecht zwei verschiedene Einrichtungen, und zwar

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