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Bagatellverlassenschaft

ErbrechtVerlassenschaftsverfahrenDeixler-HübnerApril 2023

Ergibt sich nach der Durchführung der Todesfallaufnahme, dass kein Verlassenschaftsvermögen vorhanden ist, oder dieses einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, so kann unter diesen und weiteren Voraussetzungen die Abhandlung unterbleiben.

Einleitung

§ 153 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass das Hauptverfahren (Abhandlungsverfahren) dann unterbleibt, wenn

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