§ 364b ABGB verbietet Grundstücksvertiefungen, die die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundes (Boden und Gebäude) beeinträchtigen. Eine verbotene Vertiefung setzt immer menschliche Einwirkungen im weitesten Sinn voraus und ist unanwendbar, wenn sich die Vertiefung aufgrund naturgesetzlicher Vorgänge ergibt. Primär ergibt sich die Verpflichtung zur Herstellung des vorigen Zustandes, sekundär als facultas alternativa für den Beklagten die Herstellung einer anderweitig genügenden Befestigung.