Für Grundbuchsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz, dh der Antragsteller initiiert selbst das Verfahren und bestimmt dessen Gegenstand. Grundbuchsanträge können schriflich oder elektronisch eingebracht werden. In einfachen Fällen ist es auch möglich, einen Antrag mündlich zu Protokoll zu geben. Eine Kumulierung, dh Verbindung mehrerer Anträge ist möglich (soweit für alle Anträge dasselbe Grundbuchsgericht zuständig ist), wenn eine bestimme Einheit der Anträge (Einheit der Einlage, des Rechts oder der Urkunde) vorliegt.