Die besonderen verfahrensrechtlichen Befugnisse in den §§ 44a ff AVG dienen dem Zweck der effizienteren Abwicklung von Großverfahren (insb Betriebsanlageverfahren, Umwelt- und Wasserrechtsprojekten). Die Behörde hat nach ihrem Ermessen ein Verfahren, bei dem nach der Prognose der Behörde voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind, als normales Verfahren oder als Großverfahren zu führen. Aufgrund besonderer Bedeutung des Großverfahrens in der beruflichen Parteienvertretung wird hier ein prägnanter Überblick über dieses Thema geboten.