Die Abgabenverkürzung gem § 34 Abs 1 FinStrG stellt das fahrlässige Gegenstück zum Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG dar. Strafbar ist somit auch die fahrlässige Verkürzung von Abgaben. Da mit der Steuerreform 2015/2016 die Strafbarkeitsschwelle für fahrlässige Finanzvergehen angehoben wurde, bedarf es nunmehr grober Fahrlässigkeit, um den Tatbestand des § 34 FinStrG zu erfüllen. Grob fahrlässig verhält sich, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt.