Gem § 6 Abs 1 GmbHG müssen das Stammkapital und die Stammeinlage des einzelnen Gesellschafters auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Betrifft die Einlageverpflichtung eines Gesellschafters im Gegensatz zur Bareinlage keinen Geldbetrag, sondern unmittelbar eine Sache, so spricht man von einer Sacheinlage. Eine Sachübernahme liegt demgegenüber bei einer Sacheinbringung gegen eine Gegenleistung vor, die mit der Bareinlagenpflicht verrechnet wird (§ 6 Abs 4 GmbHG). Für beide Fälle gelten besondere Regeln.