Rechnungslegungspflichtige Betriebe gem § 189 UGB müssen den Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG ermitteln. Das sind all jene, die entweder kraft Rechtsform (juristische Personen) oder aufgrund von Umsatzschwellenüberschreitung (zwei Jahre über € 700.000,– bzw einmalig über € 1.000.000,–) in die Rechnungslegungspflicht fallen. Ausgangslage des §-5-Abs-1-Ermittlers stellt immer die Bilanz nach UGB dar. Mit der Mehr-Weniger-Rechnung gelangt man zum korrekten steuerlichen Ergebnis (Steuerrecht vor UGB).