Grundsätzlich genügt es, das Ergebnis der OG durch eine „sonstige Abrechnung“ festzustellen; die Aufstellung eines Jahresabschlusses ist regelmäßig dispositiv und nur unter bestimmten Voraussetzungen zwingend (s bspw § 189 UGB). Die Teilnahme an Gewinn und Verlust durch Gesellschafter, die einen Kapitalanteil halten, und Arbeitsgesellschafter kann frei geregelt werden. Die OG ist ggf Subjekt der Umsatzsteuer, nicht aber der Einkommensteuer – das Jahresergebnis wird den Gesellschaftern direkt zugerechnet.