Ist die KG rechnungslegungspflichtig, muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden, sonst genügt eine Abrechnung. Zuweisung und Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgen regelmäßig durch Vereinbarung der Gesellschafter, wobei die dispositive gesetzliche Konzeption vorsieht, dass Komplementären ein „ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns“ – das Haftungsentgelt – zuzuweisen und der darüber hinausgehende Teil entsprechend an alle Gesellschafter zu verteilen ist.