Entgegen dem Wortlaut des § 879 Abs 1 ABGB wird nicht jedes Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, als nichtig qualifiziert. Die Nichtigkeitssanktion greift nur dann ein, wenn sie entweder ausdrücklich angeordnet ist oder vom Zweck der Verbotsnorm notwendig verlangt wird. Der Verbotszweck entscheidet auch, ob absolute oder relative Nichtigkeit, Teil- oder Gesamtnichtigkeit vorliegt.