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Geschäftsgrundlage

SchuldrechtAllgemeinesMerzOktober 2024

Häufig gehen Vertragsparteien bei Vertragsabschluss vom (unveränderten Fort-)Bestand gewisser Umstände im Vertragsumfeld aus, ohne diese konkret zu bedenken und in den Vertrag aufzunehmen. Kommt es unerwartet zu erheblichen Umstandsänderungen, kann als letztes Mittel auf die Lehre von der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. Diese ermöglicht eine Anpassung oder Anfechtung des Vertrages, wenn das unveränderte Festhalten daran unzumutbar wäre. Der OGH ist jedoch zurückhaltend, was die Annahme eines solchen Wegfalls der Geschäftsgrundlage betrifft; auch die Voraussetzungen sind umstritten.

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