Grundsätzlich ist jeder obsorgeberechtigte Elternteil alleine berechtigt und verpflichtet, das minderjährige Kind zu vertreten (§ 167 Abs 1 ABGB). So auch in gerichtlichen Verfahren, in denen grundsätzlich jener Elternteil zur Vertretung befugt ist, der die erste Prozesshandlung setzt. In bestimmten gesetzlich aufgezählten Angelegenheiten ist die Zustimmung beider Elternteile, in manchen sogar zusätzlich noch die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, erforderlich. Falls andere Personen als Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Obsorgeträger sind, gelten abweichende Zustimmungserfordernisse.