Das Rechtsgeschäft zur Gründung einer Gesellschaft bezeichnet man als „Gesellschaftsvertrag“. Bei den Körperschaften wird der Gesellschaftsvertrag auch „Satzung“ (zB AG) oder „Statut“ (zB Vereinen) genannt. Anstelle des Gesellschaftsvertrages tritt bei mitunter zulässigen Einpersonengründungen die sog „Errichtungserklärung“, die einem Gesellschaftsvertrag weitestgehend gleichgestellt ist. Bei einigen Gesellschaftsformen muss zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Akt (Firmenbucheintragung) gesetzt werden, damit die Gesellschaft entsteht.