Schutzgegenstand des Geschmacksmusterrechts ist das Design im Sinne der speziellen Erscheinungsform eines Gegenstands. Im Gegensatz dazu schützt das Gebrauchsmusterrecht ähnlich dem Patentrecht die technische Funktion eines Gegenstandes. Parallel zum Musterschutz kann ua urheberrechtlicher und/oder markenrechtlicher Schutz bestehen.